Korrekte Dokumente für den Landwirt
Beim Kauf von Düngekalken zählt nicht nur die Qualität, sondern auch die korrekten und gesetzlich vorgeschriebenen Lieferpapiere. Wichtig ist auch die Kontrolle dieser Dokumente.
Eine Ladung Düngekalk wird angeliefert, der Fahrer lässt ein Papier unterschreiben und fährt von der Entladestelle wieder weg. Für viele Landwirte endet hier die Angelegenheit aber für die AMA beginnt sie erst so richtig. Bei der nächsten Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb ist nicht nur relevant was im Silo oder auf Lager liegt, sondern was am Papier steht. Sind Liefer- und/oder Wiegescheine mangelhaft ausgestellt, können mögliche Konsequenzen Prämienkürzungen, Förderverluste oder sogar Verwaltungsstrafen sein.
Die Pflichtpapiere bei der Lieferung
Zwei Papiere sind bei jeder Düngekalklieferung für die landwirtschaftliche Ausbringung Pflicht, der Lieferschein/CMR und der Wiegeschein.
Der Lieferschein und/oder CMR-Schein muss laut Düngemittelgesetz 2021 und Düngemittelverordnung 2004 u.a. eindeutig zeigen, um welches Produkt es sich handelt. Dazu gehören beispielsweise bei Düngekalken die Angabe der genauen Typenbezeichnung und der Kalksorte (z.B. kohlensaurer Kalk, Mischkalk, Branntkalk etc.), ein Hinweis auf den Nährstoffgehalt bezogen auf die Frischmasse (nicht die Trockenmasse) üblicherweise angegeben in Prozent Calciumoxid oder Calciumcarbonat, die Liefermenge, Name des Lieferanten und das Lieferdatum. Oft „übersehen“ oder verschleiert wird der tatsächliche Verladeort der Ware. Die in solchen Fällen angeführte Anschrift des Herstellers kann etwa irreführend eine Büroadresse sein. Das eigentliche (Kalk)Werk liegt aber in Wirklichkeit ganz woanders. Nur der tatsächliche Verladeort zeigt, von welchem Werk die bestellte Ware geliefert wurde. Wir raten bei den Lieferungen (insbesondere bei Importen aus dem Ausland) auch immer den CMR-Schein zu verlangen – es handelt sich hierbei um ein amtliches Dokument und verpflichtet den Lieferanten und ausführenden Frächter zu wahrheitsgetreuen und korrekten Angaben.
Der Wiegeschein gilt nur von einer amtlich geeichten Waage. Eine Schätzung nach Fuhren, handschriftliche Angaben oder eine nicht geeichte Betriebswaage schützen nicht vor Betrug, etwa wenn beispielsweise 25 Tonnen verrechnet, aber nur 24 tatsächlich geliefert werden. Nur die geeichte Wiegung auf Basis einer vorgeschriebenen Brutto-Nettoverwiegung samt ausgewiesener Tara macht die Liefermenge zu einem belastbaren Beweis, gegenüber Lieferanten, Kunden und Behörden.
Was eine Kontrollbeanstandung kosten kann
Wie schon erwähnt gelten die oben genannte Papiere hinsichtlich der korrekten Ausstellung auch als verbindlicher Nachweis gegenüber der Behörde. Diese Pflicht trifft nicht nur den Lieferanten. Auch der Betriebsinhaber selbst muss laut Düngemittelverordnung Aufzeichnungen über seine Lieferanten zur Rückverfolgbarkeit aufbewahren. Fehlen diese oder sind diese mangelhaft, gilt das als eine eigenständige Verwaltungsübertretung und Sorgfaltspflichtverletzung des Kunden, unabhängig davon, ob der Lieferant korrekt geliefert hat. Bei einer AMA-Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen von ÖPUL oder der Konditionalität wird so genau geprüft, ob ein Betrieb seine Düngung nachvollziehbar belegen kann.
Bei mangelhaften oder irreführenden Dokumenten drohen mehrere Konsequenzen gleichzeitig: Die ÖPUL-Prämie kann gekürzt werden, weil die Einhaltung der Auflagen nicht garantiert und belegbar ist. Bei der Konditionalität gilt ein Stufensystem, Fahrlässigkeit in der Regel 3 bis 10 Prozent, bei Wiederholung 10 bis 20 Prozent, bei Vorsatz 15 bis 100 Prozent der Zahlungen. Zusätzlich kann unabhängig von den Fördersanktionen eine Verwaltungsstrafe nach dem Düngemittelgesetz verhängt werden. Bei einem mehrjährigen ÖPUL-Vertrag wirkt sich eine Kürzung über die gesamte Laufzeit aus.
Dieses Risiko ist allerdings leicht zu vermeiden. Es reicht, bei jeder Lieferung konsequent auf die im Artikel beschriebenen und korrekt ausgestellten Papiere zu bestehen und diese danach griffbereit aufzubewahren respektive zu archivieren.
Checkliste für den Hof
- Lieferschein mit Typenbezeichnung, Kalksorte, Nährstoffgehalt auf Frischmasse und Verladeort verlangen
- CMR-Frachtbrief aushändigen lassen
- Wiegeschein ausschließlich von einer geeichten Waage akzeptieren; handschriftlich eingetragene (Mengen)-Angaben sind nicht zulässig
- Die Papiere sofort bei Anlieferung einfordern, nicht erst im Nachhinein
- Unterlagen mindestens vier Jahre aufbewahren, bei mehrjährigen ÖPUL-Maßnahmen bis zum Ende des Vertragszeitraums
- Bei Unklarheiten sofort beim Lieferanten nachfragen, nicht erst bei der Kontrolle



